Barrierefreiheit und Usability

Barrierefreiheit heißt: digitale Angebote sind für alle zugänglich – unabhängig von Einschränkungen.

Davon profitieren alle: bessere Orientierung, höhere Zufriedenheit und mehr Reichweite.

Gute Usability schließt niemanden aus und stärkt Effizienz und Wirkung.

28. Juni 2025: Barrierefreiheit wird Pflicht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) um und gilt ab dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Unternehmen, digitale Produkte wie Websites, Apps oder Self-Service-Terminals barrierefrei zu gestalten.

Grundlage ist die europäische Norm EN 301 549, die sich an den internationalen Webstandards der WCAG 2.1 (Level AA) orientiert.

Was regelt der European Accessibility Act (EAA)?

Der EAA verpflichtet EU-Mitgliedsstaaten dazu, einheitliche Regeln zur digitalen Barrierefreiheit festzulegen.

Er gilt unter anderem für:

  • Websites und Apps
  • E-Commerce
  • Bankdienstleistungen & Geldautomaten
  • Telekommunikation
  • Computer, mobile und TV-Geräte
  • Personenverkehr

Die Norm EN 301 549

Diese europäische Norm definiert technische Anforderungen an die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnik im öffentlichen Sektor.
Sie gilt als verbindlicher Standard und spezifiziert Kriterien für die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit von Webseiten, Software, Hardware und mobilen Anwendungen.

Für Websites und Apps verweist sie direkt auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Level AA.

Was sind Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)?

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind internationale Richtlinien für barrierefreie Webinhalte, mit denen sich die Barrierefreiheit einer Website und auch Apps überprüfen lassen.

Sie unterscheiden drei Konformitätsstufen:

  • A – Grundanforderungen, ohne die Nutzung unmöglich ist
  • AA – Standardniveau für gute Zugänglichkeit
  • AAA – Höchstes Niveau, technisch aufwendiger

Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, muss mindestens Level AA erreicht werden.

Sonderregelungen und Ausnahmen

Vom BFSG ausgenommen sind:

  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme
  • Rein geschäftliche B2B-Angebote

Achtung: Auch wenn Ihr Unternehmen formal ausgenommen ist, kann Barrierefreiheit ein Wettbewerbsvorteil sein. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.

Was passiert, wenn Sie sich nicht an die gesetzlichen Regelungen halten?

Wird z.B. Ihre Website als nicht barrierefrei eingestuft, fordert die Marktüberwachungsbehörde zur Nachbesserung auf.

Kommen Sie dem nicht nach, drohen:

  • Bußgelder
  • Anordnung zur Einstellung Ihres Online-Angebots

Auch Verbraucher:innen und Verbände können Beschwerden einreichen und Maßnahmen auslösen.

BITV – Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) regelt die Barrierefreiheit für öffentliche Websites und Apps in Deutschland.
Sie basiert auf der EN 301 549 und erweitert die Anforderungen um:

  • Inhalte in Leichter Sprache
  • Angebote in Deutscher Gebärdensprache (DGS)
  • Inhalte nach dem Stand der Technik

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